Eine Schankanlage ist die technische Einheit, mit der Getränke aus einem geschlossenen Behälter gezapft werden. Sie besteht aus fünf Bestandteilen: dem Getränkebehälter, meist einem Fass, dem Leitungssystem, der Kühlung, der Druckgasversorgung mit Kohlendioxid oder einem Stickstoffgemisch und der Zapfarmatur. Umgangssprachlich heißt sie Zapfanlage.
Schankanlage ist nicht Theke
Die beiden Begriffe werden oft synonym benutzt, meinen aber Verschiedenes. Die Theke ist das Möbel: eine Arbeitsfläche mit Unterbau, an der bedient wird. Die Schankanlage ist die Technik, die darin oder dahinter steckt. Eine Theke kann ohne Schankanlage betrieben werden, wenn nur Flaschengetränke ausgegeben werden. Eine Schankanlage ohne Theke ist dagegen ungewöhnlich, weil sie einen Arbeitsplatz braucht.
Für die Planung ist die Unterscheidung wichtig, weil sie unterschiedliche Fragen aufwirft. Bei der Theke geht es um Länge, Position im Raum und Wege. Bei der Schankanlage geht es um Anschlüsse, Kühlung, Reinigung und darum, wer sie bedienen darf.
Was die Angabe im Datenblatt aussagt
Steht in einer Ausstattungsliste "Thekenbereich mit Zapfanlage", ist damit gesagt: die Technik ist vorhanden, Fassgetränke sind grundsätzlich möglich. Nicht gesagt ist damit, unter welchen Bedingungen Mieter sie nutzen können.
Die Eventhalle Braunschweig führt einen Thekenbereich mit Zapfanlage in ihrer Ausstattung, ebenso Gläser, Geschirr und Besteck. Ob und in welchem Umfang diese Ausstattung zum Mietumfang gehört, ob Fassgetränke selbst gestellt werden dürfen, wer die Anlage reinigt und ob dafür eine Pauschale anfällt, ist nicht veröffentlicht. Diese Punkte klären Sie im Einzelfall mit dem Betreiber, bevor Sie mit einem Getränkelieferanten sprechen.
Pflichten am Ausschank
Wer Getränke gegen Entgelt ausschenkt, bewegt sich im Gaststättenrecht. Die bundesrechtliche Grundlage ist das Gaststättengesetz; in Braunschweig ist die Anzeige eines Gaststättenbetriebs spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten fällig. Für den hygienischen Umgang mit Getränken gilt § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung, der eine Schulung voraussetzt. Fachliche Grundlagen dazu liefern die Küchenhygiene-Seite des Bundesinstituts für Risikobewertung und die DGUV-Regel 110-003 für Küchenbetriebe.
Wer im konkreten Fall anzeigepflichtig ist, entscheidet die zuständige Behörde. Bei geschlossenen Gesellschaften ohne Entgelt für die Getränke liegt der Fall anders als bei einer Veranstaltung mit Getränkeverkauf.
Zum Thema
Wie viel Sie überhaupt einkaufen müssen, hängt an der Gästezahl und der Veranstaltungsdauer. Die Rechengrundlage dafür steht in den Flächen- und Kapazitätskennzahlen der Halle. Ob Sie das Catering selbst organisieren oder abgeben, ist die vorgelagerte Entscheidung: dazu der Vergleich von Selbstcatering und Full-Service. Die Ausstattung der Halle im Überblick zeigt der Abschnitt Kapazitäten auf der Hauptseite.
Weitere Fachbegriffe rund um Veranstaltungen erklärt das Glossar.
Quellen
- Gaststättengesetz (GastG), Volltext, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Lebensmittelhygiene-Verordnung § 4, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Gaststättenbetrieb, Anzeige, Stadt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
- Küchenhygiene, Bundesinstitut für Risikobewertung, abgerufen am 25.08.2026
- DGUV Regel 110-003, Branche Küchenbetriebe, Ausgabe April 2019, abgerufen am 25.08.2026
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