Welche Anzeigen und Genehmigungen für Ihre Veranstaltung fällig werden, hängt an fünf Fragen: ob Musik läuft, ob Alkohol gegen Entgelt über die Theke geht, ob Speisen im Haus zubereitet werden, ob im Freien gefeiert wird und wer im Vertrag als Veranstalter steht. Die Gästezahl ist dabei eine Größe unter mehreren.
Die früheste Frist läuft vier Wochen vor dem Termin. Wer bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke gegen Entgelt abgibt, zeigt das in Braunschweig spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten bei den Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten an. Die Musikanmeldung bei der GEMA folgt vor dem Veranstaltungstag, die Meldung gezahlter Künstlerhonorare erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Dazwischen liegen Brandschutz, Lebensmittelhygiene und Lärmschutz. Was der Betreiber im Einzelfall festlegt, kommt hinzu: Endzeit, Rüstzeiten, Catering-Regelung und Mietumfang sind für die Eventhalle Braunschweig nicht veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis
- Die Zahl 199 und ihre rechtliche Reichweite
- Fünf Weichen, die Ihren Pflichtenumfang bestimmen
- Die Rollenfrage: Veranstalter oder Mieter
- Musik: wann eine GEMA-Lizenz fällig wird
- Ausschank und Speisen: Anzeige, Frist, Belehrung
- Honorare an Künstlerinnen und Künstler
- Sicherheit im Raum: Bestuhlungsplan, Rettungswege, Brandschutz
- Endzeit, Nachtruhe und stille Tage
- Reihenfolge, Vorlauf und Zuständigkeiten
- Was nur der Betreiber beantworten kann
Die Zahl 199 und ihre rechtliche Reichweite
Die 199 ist eine Kapazitätsangabe aus der Bestuhlungsmatrix, keine Schwelle aus dem Baurecht.
Das offizielle Factsheet von MEET Braunschweig weist für Hirschevents – Eventhalle Braunschweig drei Räume aus: Raum 1 mit 125,82 m², Raum 2 mit 236,93 m² und Raum 3 mit 152,99 m², zusammen 515,74 m². Je nach Bestuhlung tragen diese Flächen sehr unterschiedlich viele Gäste. Über alle drei Räume gerechnet sind es 199 beim Empfang, 194 in Stuhlreihen, 180 im Bankett, 148 parlamentarisch, 144 im Block und 110 in U-Form. Die Räume lassen sich kombinieren, dann addieren sich die Werte derselben Bestuhlungsart.
Die 199 gilt damit für eine einzige Bestuhlungsart. Wer 190 Gäste an gedeckten Tischen erwartet, liegt über dem Bankettwert von 180 und braucht ein anderes Format oder mehr Fläche. Welche Zahl für welchen Aufbau gilt, klärt die FAQ zur zulässigen Gästezahl in der Eventhalle.
Getrennt davon steht die rechtliche Ebene. Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung knüpft im Kern an Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besucherplätzen an; nach § 48 Abs. 1 NVStättVO prüft die Bauaufsichtsbehörde solche Stätten mindestens alle drei Jahre. Ob und in welchem Umfang die Verordnung auf ein bestimmtes Objekt angewandt wird, ergibt sich aus dessen Baugenehmigung und Brandschutzkonzept. Für die Eventhalle Braunschweig liegt dazu keine veröffentlichte Angabe vor. Was der Begriff Versammlungsstätte umfasst, erklärt der Glossareintrag zur Versammlungsstätte.
Die Nähe der Zahlen 199 und 200 ist ein Ergebnis der Addition: 49 Plätze in Raum 1, 91 in Raum 2 und 59 in Raum 3 ergeben beim Empfang zusammen 199. Ein Bezug zur Verordnungsschwelle lässt sich daraus nicht ableiten.
Fünf Weichen, die Ihren Pflichtenumfang bestimmen
Bevor Sie ein einziges Formular suchen, beantworten Sie fünf Fragen. Jedes Ja schaltet einen eigenen Pflichtenstrang frei.
- Läuft Musik? Dann geht es um Urheberrecht und Musiklizenz, unabhängig davon, ob live gespielt oder abgespielt wird.
- Wird Alkohol gegen Entgelt ausgeschenkt? Dann greift das Gaststättenrecht mit einer Anzeigepflicht und einer festen Frist.
- Werden Speisen zubereitet, portioniert oder ausgegeben? Dann kommen Lebensmittelhygiene und Personalbelehrung dazu.
- Zahlen Sie Honorare an selbstständige Künstlerinnen und Künstler? Dann ist die Künstlersozialabgabe zu prüfen.
- Wird es laut, oder findet etwas im Freien statt? Dann entscheidet das Immissionsschutzrecht über Pegel und Endzeit.
Über diesen fünf Fragen steht eine sechste, die alle anderen beeinflusst: Wer ist bei dieser Veranstaltung eigentlich der Veranstalter?
Die Rollenfrage: Veranstalter oder Mieter
Fast jede Meldepflicht knüpft an die Person des Veranstalters an, nicht an den Raum.
Die Anmietung einer Halle ist rechtlich zunächst ein Mietverhältnis nach § 535 BGB. Der Vermieter überlässt Räume zum Gebrauch, der Mieter zahlt Miete. Wer darüber hinaus die Veranstaltung organisiert, das Programm bestimmt, Verträge mit Künstlerinnen, Künstlern und Cateringbetrieben schließt und nach außen einlädt, ist Veranstalter. Ob beide Rollen in einer Hand liegen, ergibt sich aus dem Vertrag.
Praktisch hängt daran: wer die Musik anmeldet, wer den Ausschank anzeigt, wer die Künstlersozialabgabe meldet und wer im Schadensfall haftet. Diese Verteilung gehört schriftlich in den Mietvertrag, bevor unterschrieben wird. Ob Hirschevents als Veranstalter oder als reiner Vermieter auftritt, ist nicht veröffentlicht und im Einzelfall zu klären. Welche Pflichten mit welcher Rolle mitwandern, ordnet der Beitrag Veranstalter oder Vermieter.
Dasselbe gilt für die Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Ob sie für dieses Objekt verlangt wird und mit welcher Deckungssumme, ist nicht veröffentlicht und gehört in dieselbe Vertragsklärung.
Musik: wann eine GEMA-Lizenz fällig wird
Eine öffentliche Wiedergabe von Musik löst eine Vergütungspflicht aus, und ein geladener Gästekreis schließt die Öffentlichkeit nicht automatisch aus.
Rechtsgrundlage ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG. Die GEMA stellt in ihren Hinweisen für Eventagenturen klar, dass auch Firmenfeiern und Veranstaltungen vor einem geladenen Gästekreis urheberrechtlich öffentlich sein können. Ob das für Ihre Veranstaltung zutrifft, klären Sie vorab mit der GEMA.
Welcher Tarif greift, hängt an der Art der Wiedergabe. Tonträgerwiedergabe durch DJ oder Playlist mit Veranstaltungscharakter läuft über den Tarif M-V, Livemusik mit Veranstaltungscharakter über den Tarif U-V; beide gelten in der Fassung vom 01.04.2026. Konzerte und bühnenmäßige Aufführungen laufen über eigene Tarife. Der Branchenverband DEHOGA erklärt zusätzlich die GEMA-Vermutung, also die Beweislastumkehr zu Lasten des Veranstalters: Wer behauptet, ausschließlich lizenzfreies Repertoire zu spielen, muss das belegen.
Angemeldet wird vor der Veranstaltung, nicht danach. Wer meldet, folgt aus der Rollenfrage im vorigen Abschnitt. Ablauf, Fristen und Zuständigkeit stehen im Leitfaden zur GEMA-Anmeldung für Veranstaltungen.
Ausschank und Speisen: Anzeige, Frist, Belehrung
Entgeltlicher Ausschank alkoholischer Getränke ist in Braunschweig anzuzeigen, spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten.
Zuständig sind die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten der Stadt Braunschweig, die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand. Grundlage ist § 2 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, der an das Verabreichen alkoholischer Getränke anknüpft; den bundesrechtlichen Rahmen bildet das Gaststättengesetz. Die Anforderungen an die Anzeige eines Gaststättenbetriebs hat die Stadt veröffentlicht, ebenso eine separate Dienstleistung für unvermeidbar kurzfristige Fälle. Wenn der Termin erst sechs Wochen vorher feststeht, wird die Vier-Wochen-Frist knapp.
Bei Speisen kommt die Hygieneebene dazu, und zwar unabhängig davon, ob Alkohol im Spiel ist. Wer mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht, braucht nach § 4 Abs. 1 LMHV eine entsprechende Schulung. Personal, das solche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, benötigt die Belehrung nach § 43 IfSG: Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt darf bei Tätigkeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein, die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber erfolgt alle zwei Jahre und wird dokumentiert. In Braunschweig kostet die Belehrung 26 Euro online und 28 Euro in Präsenz.
Ein professioneller Caterer bringt beides mit. Wer selbst kocht oder ein Buffet privat organisiert, führt den Nachweis selbst. Welches Catering-Modell in diesem Haus zulässig ist, ob freie Wahl, Partnerliste oder Auflagen für mitgebrachte Getränke, ist nicht veröffentlicht und mit dem Betreiber zu klären. Den behördlichen Teil vertieft der Leitfaden zum Getränkeausschank. Verbindlich Auskunft über den Einzelfall erteilen die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten der Stadt Braunschweig.
Honorare an Künstlerinnen und Künstler
Wer Honorare an selbstständige Künstlerinnen, Künstler oder Publizisten zahlt, kann abgabepflichtig sein, unabhängig davon, ob Eintritt genommen wird.
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe liegt 2026 bei 4,9 Prozent, nach 5,0 Prozent im Jahr 2025. Festgesetzt wurde er durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 vom 22.09.2025, verkündet im Bundesgesetzblatt I Nr. 220 vom 25.09.2025. Bemessungsgrundlage sind nach § 25 KSVG die gezahlten Entgelte ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Für gelegentliche Auftraggeber sieht das Gesetz zwei Entlastungen vor, die unabhängig voneinander greifen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes entsteht die Abgabepflicht erst, wenn die Summe der Entgelte im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt. Davon getrennt bleibt nach § 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KSVG abgabefrei, wer höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr mit künstlerischen Darbietungen durchführt.
Ein Brautpaar, das einmal im Jahr eine Band bucht, bleibt über die Drei-Veranstaltungen-Regel außen vor, auch wenn das Honorar über 1.000 Euro liegt. Ein Verein mit sechs Terminen im Jahr überschreitet diese Regel. Für ihn kommt es darauf an, ob die im Kalenderjahr gezahlten Entgelte über 1.000 Euro liegen. Die Künstlersozialkasse hat die Abgrenzung in einer eigenen Informationsschrift für Veranstalter zusammengefasst; über den konkreten Fall entscheidet die Künstlersozialkasse.
Sicherheit im Raum: Bestuhlungsplan, Rettungswege, Brandschutz
Der Bestuhlungsplan legt fest, mit welcher Anordnung die Rettungswege frei bleiben. Wird während der Veranstaltung nachbestuhlt, beschreibt der Plan den tatsächlichen Zustand des Raums nicht mehr.
Wenn eine Bestuhlungsart an ihre Grenze kommt, führt der zulässige Weg über zusätzliche Fläche: In der Eventhalle Braunschweig lassen sich die drei Räume kombinieren, und die Werte derselben Bestuhlungsart addieren sich dann. Wie die Räume brandschutzrechtlich zusammenwirken und welche Besucherzahl daraus folgt, steht in der Baugenehmigung des Objekts.
Zuständig für Brandschutzkonzepte und für die Frage, ob eine Brandsicherheitswache gestellt werden muss, ist in Braunschweig der Vorbeugende Brandschutz der Berufsfeuerwehr, Feuerwehrstraße 11–12, 38114 Braunschweig. Anlass für eine solche Abstimmung sind Pyrotechnik, offenes Feuer, Nebelmaschinen und größere Bühnenaufbauten. Diese Abstimmung braucht Vorlauf und gehört in die Phase, in der das Programm entsteht.
Für Aufbau und Betrieb von Bühnen- und Veranstaltungstechnik gilt die DGUV Regel 115-002, die sich ausdrücklich auch an Betreiber und Eventdienstleister richtet. Belegt vorhanden sind in der Halle eine feste Bühne, Projektionstechnik, Audiosystem, Lichtanlage, Vollverdunklung, Schallisolierung sowie technisches Personal im Haus. Ob diese Technik zum Mietumfang gehört und wer auf- und abbaut, ist nicht veröffentlicht und gehört in die Vertragsklärung.
Endzeit, Nachtruhe und stille Tage
Eine gesetzliche Uhrzeit, bis zu der in Niedersachsen gefeiert werden darf, existiert nicht.
Die niedersächsische Sperrzeitverordnung ist mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft getreten. Maßgeblich ist seither das Immissionsschutzrecht. Die TA Lärm definiert die Nachtzeit in Nr. 6.4 als 22:00–6:00 Uhr und nennt in Nr. 6.1 Richtwerte, die vom Baugebiet abhängen: im allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, im Mischgebiet 60 und 45, im Gewerbegebiet 65 und 50.
Für Freizeitanlagen und Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt in Niedersachsen ergänzend die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie vom 15.03.2024, gültig vom 01.04.2024 bis 31.12.2029. Sie erlaubt bis zu 18 Kalendertage im Jahr als seltene Ereignisse, lässt an Tagen vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung der Nachtzeit um bis zu zwei Stunden zu und begrenzt Feuerwerk auf 22:30 Uhr, in den Monaten Mai bis Juli auf 23:00 Uhr.
Was daraus für ein einzelnes Haus folgt, steht in dessen Baugenehmigung. Für die Eventhalle Braunschweig sind Endzeit und Lärmauflagen nicht veröffentlicht. Lassen Sie sich die zulässige Endzeit deshalb im Mietvertrag bestätigen, mit Uhrzeit und mit der Angabe, was danach noch erlaubt ist. Die Richtwerte und ihre Anwendung erklärt der Leitfaden zum Lärmschutz bei Veranstaltungen in Niedersachsen. Ansprechpartner vor Ort ist die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig, die den Gaststättenlärm für Braunschweig erläutert.
Der zweite Zeitfilter ist der Kalender. Das Niedersächsische Feiertagsgesetz schützt stille Tage: Am Karfreitag sind öffentliche sportliche und sonstige öffentliche Veranstaltungen untersagt, Volkstrauertag und Totensonntag sind eingeschränkt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Gründonnerstag ab 5 Uhr, am Karsamstag und an Heiligabend verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage gegen dieses Tanzverbot am 11. August 2025 als unzulässig verworfen, das Verbot bleibt in Kraft. 2026 fällt der Volkstrauertag auf den 15. November, der Totensonntag auf den 22. November. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Braunschweig als zuständige Behörde.
Reihenfolge, Vorlauf und Zuständigkeiten
Die Fristen geben die Reihenfolge vor. Wer rückwärts vom Termin rechnet, sieht, welcher Schritt zuerst fällig ist.
So sortiert sich der Vorlauf:
- Sobald das Datum steht: Rollenverteilung im Mietvertrag klären, Endzeit, Rüstzeiten und Catering-Regelung schriftlich festhalten.
- Sobald Programm und Technik stehen: Abstimmung mit dem Vorbeugenden Brandschutz, wenn Pyrotechnik, offenes Feuer oder größere Aufbauten geplant sind.
- Spätestens vier Wochen vorher: Anzeige des Gaststättenbetriebs, falls alkoholische Getränke gegen Entgelt abgegeben werden.
- Vor Tätigkeitsaufnahme des Personals: Belehrung nach § 43 IfSG, bei der Erstbelehrung nicht älter als drei Monate.
- Vor der Veranstaltung: Musikanmeldung bei der GEMA.
- Nach Ablauf des Kalenderjahres: Meldung der gezahlten Künstlerhonorare, sofern Abgabepflicht besteht.
Wer wofür zuständig ist, lässt sich kurz fassen:
| Thema | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Anzeige des Gaststättenbetriebs | Allgemeine Gewerbeangelegenheiten der Stadt Braunschweig |
| Infektionsschutzbelehrung | Gesundheitsamt Braunschweig |
| Brandschutzkonzept, Brandsicherheitswache | Vorbeugender Brandschutz der Berufsfeuerwehr Braunschweig |
| Lärm und Nachbarschaftsbeschwerden | Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig |
| Musiklizenz | GEMA |
| Künstlersozialabgabe | Künstlersozialkasse |
| Zulässige Besucherzahl, bauliche Anforderungen | Bauaufsichtsbehörde, auf Grundlage der Baugenehmigung des Objekts |
| Endzeit, Auf- und Abbau, Mietumfang, Catering | Betreiber des Hauses |
Welche Wege in Braunschweig konkret zu gehen sind und welche Unterlagen dabei verlangt werden, listet die Checkliste Behördengänge vor Ihrer Veranstaltung.
Was nur der Betreiber beantworten kann
Für die folgenden Punkte gibt es zu diesem Objekt keine veröffentlichte Angabe. Jeder von ihnen hat eine rechtliche Folge, deshalb gehören die Antworten in den Mietvertrag.
- Endzeit und Auflagen. Gibt es Nebenbestimmungen zu Veranstaltungsende, Pegel oder Anzahl der Veranstaltungen pro Jahr? Davon hängt ab, ob Ihr Ablaufplan zu den Auflagen des Hauses passt.
- Auf- und Abbau. Wer baut auf und ab, und fällt diese Zeit in die Mietzeit? Die Antwort bestimmt, wer für Aufbauten und Wege die Verkehrssicherung übernimmt.
- Mindestmietdauer. Wird nach Stunden, Halbtagen oder Tagen gerechnet, und zählen Rüstzeiten mit?
- Catering. Freie Wahl, Partnerliste oder Hauslösung, und was gilt für mitgebrachte Getränke? Daran hängt, wer die Gaststättenanzeige stellt und wer die Hygienenachweise führt.
- Mietumfang. Welche Technik und welches Mobiliar sind enthalten, was wird separat berechnet? Davon hängt ab, wer die Veranstaltungstechnik im Sinne der DGUV Regel 115-002 betreibt.
- Rolle und Versicherung. Tritt das Haus als Veranstalter auf oder als reiner Vermieter, und welche Veranstalter-Haftpflicht wird verlangt? Diese Antwort entscheidet über GEMA-Meldung, Gaststättenanzeige und Künstlersozialabgabe.
Klären Sie diese Punkte bei der Besichtigung und lassen Sie die Antworten in den Vertrag schreiben. Einen Besichtigungstermin für Hirschevents – Eventhalle Braunschweig vereinbaren Sie über das Anfrageformular.
Fehlerquellen
- Die Einladungsliste gegen die falsche Kapazität prüfen. Die 199 gilt für den Empfang über alle drei Räume. Wer 190 Gäste an gedeckten Tischen plant, liegt über dem Bankettwert von 180 und braucht ein anderes Format.
- Geschlossene Gesellschaft mit lizenzfrei gleichsetzen. Ob eine Feier urheberrechtlich öffentlich ist, hängt an mehr als der Einladungsliste.
- Auf eine Sperrzeit warten. In Niedersachsen gilt seit Ablauf des 31.12.2008 keine allgemeine Sperrzeitverordnung mehr. Ohne Nebenbestimmung aus der Baugenehmigung und ohne Regelung im Mietvertrag bleibt die Endzeit ungeklärt.
- Die Gaststättenanzeige zu spät stellen. Vier Wochen sind die Regelfrist. Für unvermeidbar kurzfristige Fälle gibt es einen eigenen Weg, der begründet werden muss.
- Die Rollenfrage offenlassen. Steht im Vertrag nicht, wer Veranstalter ist, bleibt offen, wer die Anzeigen stellt und wer im Schadensfall angesprochen wird.
Zum Thema
- Versammlungsstätte: Definition und Anwendungsbereich
- GEMA-Anmeldung für Veranstaltungen
- Lärmschutz bei Veranstaltungen in Niedersachsen
- Getränkeausschank anmelden
- Behördengänge vor Ihrer Veranstaltung in Braunschweig
- Veranstalter oder Vermieter: wer meldet an und wer haftet
- Wie viele Gäste passen in die Eventhalle Braunschweig
Fazit
Die Pflichten einer Veranstaltung mit bis zu 199 Gästen bleiben überschaubar, wenn Sie sie in der richtigen Reihenfolge angehen: erst die Rolle klären, dann die fünf Weichen durchgehen, dann die Fristen rückwärts vom Termin aus rechnen. Musik, Ausschank und Lärm treiben dabei den Aufwand; die Gästezahl entscheidet vor allem über Raumzuschnitt und Bestuhlung.
Drei Antworten stehen in keiner öffentlichen Quelle: was zum Mietumfang gehört, bis wann gefeiert werden darf und wie das Catering geregelt ist. Holen Sie diese Antworten beim Betreiber ein und halten Sie sie schriftlich fest, bevor Sie Zusagen an Gäste, Band oder Caterer machen.
Verbindlich ist im Einzelfall die Auskunft der zuständigen Behörde. Die Darstellung hier ordnet die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die übrigen Anleitungen zu Planung, Kapazität und Ablauf stehen in der Leitfaden-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bestuhlungsmatrix und Maximalkapazität 199 Personen: Factsheet MEET Braunschweig, Braunschweig Stadtmarketing GmbH, abgerufen am 25.08.2026
- Raumflächen, feste Bühne und technische Ausstattung: events-braunschweig.de und MEET Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO), Nds. GVBl. 2004 S. 426, § 48 Abs. 1, Volltext abrufbar bei schure.de, abgerufen am 25.08.2026
- § 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- § 15 UrhG, Recht der öffentlichen Wiedergabe, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Alle Infos zur GEMA-Anmeldung für Eventagenturen, GEMA, abgerufen am 25.08.2026
- GEMA-Tarif M-V, Fassung vom 01.04.2026, GEMA, abgerufen am 25.08.2026
- GEMA-Tarif U-V, Fassung vom 01.04.2026, GEMA, abgerufen am 25.08.2026
- GEMA-Vermutung und Beweislast, DEHOGA Bundesverband, abgerufen am 25.08.2026
- Gaststättengesetz, Volltext, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Gaststättenbetrieb, Anzeige, Frist vier Wochen, sowie früherer Beginn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG, Stadt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
- § 4 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung und § 43 Infektionsschutzgesetz, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Infektionsschutzbelehrung, Termine und Gebühren von 26 Euro online und 28 Euro in Präsenz, Stadt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
- Künstlersozialabgabe 2026 in Höhe von 4,9 Prozent, KSA-Verordnung 2026 vom 22.09.2025, BGBl. I Nr. 220 vom 25.09.2025, Künstlersozialkasse, abgerufen am 25.08.2026
- § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz, Bagatellgrenze und Drei-Veranstaltungen-Regel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz, Bemessungsgrundlage, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Informationsschrift Nr. 4, Abgabepflicht von Veranstaltern, Künstlersozialkasse, abgerufen am 25.08.2026
- Vorbeugender Brandschutz, Zuständigkeit und Anschrift, Berufsfeuerwehr Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
- DGUV Regel 115-002, Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, DGUV Publikationsdatenbank, abgerufen am 25.08.2026
- TA Lärm, Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte und Nr. 6.4 Nachtzeit, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, abgerufen am 25.08.2026
- Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Niedersachsen, Gem. RdErl. vom 15.03.2024, gültig 01.04.2024 bis 31.12.2029, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, abgerufen am 25.08.2026
- Verordnung über Sperrzeiten für bestimmte öffentliche Vergnügungen, außer Kraft seit 31.12.2008, umwelt-online, abgerufen am 25.08.2026
- Gaststättenlärm, untere Immissionsschutzbehörde, Stadt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
- Niedersächsisches Feiertagsgesetz, stille Tage und Tanzverbote; die Kalenderdaten für 2026 sind daraus abgeleitet, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, abgerufen am 25.08.2026
- Beschluss vom 11. August 2025, 1 BvL 2/25, Pressemitteilung 81/2025, Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 25.08.2026
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