Die Künstlersozialabgabe ist die Abgabe, die Unternehmen auf Honorare an selbständige Künstler und Publizisten zahlen. Sie finanziert zusammen mit den Beiträgen der Versicherten und einem Bundeszuschuss die Künstlersozialversicherung. Rechtsgrundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), eingezogen wird sie von der Künstlersozialkasse. Der Abgabesatz liegt 2026 bei 4,9 Prozent, 2025 waren es 5,0 Prozent.

Wer als Verwerter gilt

Verwerter im Sinne des KSVG ist ein Unternehmen, das künstlerische oder publizistische Leistungen wirtschaftlich nutzt. § 24 Abs. 1 KSVG zählt neun Unternehmensarten auf, darunter Theater, Orchester sowie nach Nummer 3 Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck auf die Aufführung künstlerischer Werke gerichtet ist. Absatz 2 Satz 1 erfasst zwei weitere Gruppen: Unternehmen, die für die eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Künstler beauftragen (Nummer 1), und solche, die künstlerische Leistungen für eigene Zwecke nutzen und dabei Einnahmen erzielen wollen (Nummer 2).

Wann die Abgabe anfällt

Für Absatz 2 Satz 1 gilt nach Satz 2 eine Bagatellgrenze: Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Entgelte eines Kalenderjahres 1.000 Euro übersteigen. Für die Unternehmen des Absatzes 1 gilt sie nicht. Satz 3 nennt zwei Ausnahmen, die ausschließlich für Fälle der Nummer 2 greifen: Entgelte bei höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr und Musikvereine, für die Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. Beide Tatbestände stehen selbständig nebeneinander und sind nicht kumulativ zu lesen.

Bemessungsgrundlage sind nach § 25 KSVG die Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten zahlt, abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für Nutzungsrechte sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

Abgrenzung

Die Künstlersozialversicherung ist das Sicherungssystem, die Künstlersozialkasse die einziehende Stelle, die Künstlersozialabgabe der Finanzierungsanteil der Verwerter. Von der GEMA-Vergütung unterscheidet sich die Abgabe durch den Empfänger: Zahlungen an eine Verwertungsgesellschaft zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, Honorare an die Musiker dagegen schon.

Beispiel

Ein Veranstalter bucht eine selbständige Band für einen Konzertabend. Ob die Musiker selbst über die Künstlersozialkasse versichert sind, spielt keine Rolle: § 25 Abs. 1 KSVG zählt auch Entgelte an nicht versicherungspflichtige Künstler zur Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist, wer verwertet, nicht wer auftritt.

Bei einer Veranstaltung in der Eventhalle Braunschweig von Hirschevents, Am Alten Bahnhof 13 im Ortsteil Gartenstadt, hängt die Einordnung davon ab, wer die künstlerische Leistung beauftragt. Das klärt im Einzelfall die Künstlersozialkasse, eine Rechts- oder Steuerberatung ersetzt dieser Eintrag nicht.

Verwandte Begriffe

Alle Begriffe im Glossar.

Quellen

  • § 24 KSVG, Abgabepflichtige Unternehmen, Gesetze im Internet, abgerufen am 03.10.2026
  • § 25 KSVG, Bemessungsgrundlage, Gesetze im Internet, abgerufen am 03.10.2026
  • Künstlersozialabgabe, Abgabesätze 2025 und 2026 sowie Finanzierung, Künstlersozialkasse, abgerufen am 03.10.2026
  • Wer ist abgabepflichtig, Künstlersozialkasse, abgerufen am 03.10.2026
  • Abgabesatz 2026, Künstlersozialabgabeverordnung 2026 vom 22.09.2025, BGBl. I Nr. 220 vom 25.09.2025, Künstlersozialkasse, abgerufen am 03.10.2026
  • Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026, Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, abgerufen am 03.10.2026

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