Die GEMA-Vermutung ist die Annahme, dass bei einer öffentlichen Musikwiedergabe Werke aus dem von der GEMA wahrgenommenen Repertoire genutzt werden, solange der Veranstalter nichts anderes belegt. Sie kehrt die Beweislast um. Die GEMA muss nicht für jedes gespielte Stück nachweisen, dass sie die Rechte daran hält; wer keine Vergütung zahlen will, muss belegen, dass ausschließlich Musik ohne GEMA-Bindung lief. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG.

Bedeutung für Veranstalter und Gastgeber

Dadurch wirkt die Lizenzpflicht in der Praxis wie eine Automatik, obwohl sie rechtlich keine ist. Der Gegenbeweis verlangt eine nachprüfbare Dokumentation jedes Titels und den Nachweis, dass kein Urheber Mitglied der GEMA oder einer Partnergesellschaft ist. Bei einer Hochzeitsfeier mit DJ gelingt das selten. Planen Sie die Anmeldung deshalb als Regelfall, die Befreiung als belegpflichtige Ausnahme.

Die Vermutung wirkt unabhängig davon, welcher Tarif greift. Für Wiedergaben mit Tonträgern gilt der Tarif M-V, für Livemusik der Tarif U-V, beide in der Fassung vom 01.04.2026. Welcher davon passt, klärt die Übersicht zu GEMA-Tarif U-K, U-V oder M-V. Den Weg zur Meldung beschreibt der Leitfaden zur GEMA-Anmeldung.

Abgrenzung

Vermutung und Lizenzpflicht sind nicht dasselbe. Die Pflicht folgt aus der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke; die Vermutung regelt allein, wer im Streitfall was beweisen muss. Ob eine Feier öffentlich ist, entscheidet sich vorgelagert.

Davon zu trennen ist, wer meldet. Das hängt daran, ob Sie selbst als Veranstalter auftreten oder ob ein Dritter die Veranstaltung verantwortet, und steht im Mietvertrag, nicht im Urheberrecht.

Beispiel

Für eine Firmenfeier in der Eventhalle Braunschweig von Hirschevents, Am Alten Bahnhof 13 im Ortsteil Gartenstadt, spielt eine Band eigene Stücke. Der Gastgeber hält die Anmeldung für entbehrlich. Tragfähig wird das erst, wenn er für jeden Titel belegen kann, dass kein Urheber GEMA-Mitglied ist. Gelingt das nicht, greift die Vermutung und mit ihr der Tarif U-V. Ob für die Halle ein Jahrespauschalvertrag besteht, ist nicht veröffentlicht und damit offen.

Ob die Vermutung im Einzelfall widerlegt ist, entscheidet die GEMA, im Streitfall ein Gericht. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.

Verwandte Begriffe

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Quellen

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