Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, viele Menschen gleichzeitig zu Veranstaltungen aufzunehmen, etwa zu Vorträgen, Feiern oder Konzerten. Der Begriff stammt aus dem Bauordnungsrecht der Länder. In Niedersachsen steht er in der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO, amtliche Fundstelle Nds. GVBl. 2004 S. 426), die im Kern für Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besucherplätzen gilt.
Bedeutung für die Veranstaltungsplanung
Oberhalb dieser Schwelle stellt die Verordnung zusätzliche Anforderungen an Bau und Betrieb. Dazu gehören Zahl und Breite der Rettungswege, Bestuhlungspläne, Vorgaben zum Brandschutz und benannte Verantwortliche für Veranstaltungstechnik. Hinzu kommt eine wiederkehrende Kontrolle: Nach § 48 Abs. 1 NVStättVO prüft die Bauaufsichtsbehörde Versammlungsstätten mindestens alle drei Jahre.
Die Schwelle beschreibt eine Rechtslage, keine Eigenschaft eines Hauses. Welche Besucherzahl für ein konkretes Gebäude maßgeblich ist, ergibt sich aus dessen Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, nicht aus einer Ausstattungsliste.
Kapazität und Rechtslage sind zwei Fragen
Bestuhlungsangaben einer Location beantworten, wie viele Plätze sich in einem Raum aufstellen lassen. Für die Eventhalle Braunschweig von Hirschevents, Am Alten Bahnhof 13, weist die Bestuhlungsmatrix über alle drei Räume 199 Personen beim Empfang aus, zusammengesetzt aus 49, 91 und 59 Plätzen. Diese Summe beschreibt Werte, für die die Räume ausgelegt sind, keine behördlich festgesetzte Besucherzahl. Ob und in welchem Umfang die NVStättVO auf dieses Objekt angewandt wird, ist nicht veröffentlicht und damit offen.
Abgrenzung
Versammlungsstätte und Versammlung meinen Verschiedenes. Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts ist eine Zusammenkunft zur gemeinsamen Meinungsbildung, etwa eine Kundgebung. Die Versammlungsstätte ist dagegen ein baurechtlicher Gebäudetyp und sagt nichts über den Anlass der Zusammenkunft. Nicht jeder Raum, in dem gefeiert wird, ist eine Versammlungsstätte im Sinne der Verordnung. Unterhalb ihres Anwendungsbereichs gelten die allgemeinen Anforderungen des Bauordnungsrechts.
Ob die Verordnung auf ein einzelnes Gebäude angewandt wird, entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
- Brandsicherheitswache: wann eine Wache gestellt wird
- Veranstaltung mit bis zu 199 Gästen: Anzeigen, Fristen und Zuständigkeiten im Überblick
- Wie viele Gäste passen in die Eventhalle Braunschweig: die Werte je Bestuhlungsart
Weitere Fachbegriffe rund um Veranstaltungen erklärt das Glossar.
Quellen
Rechtslage aus dem Verordnungstext, Raumwerte aus dem Factsheet von MEET Braunschweig.
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO), Nds. GVBl. 2004 S. 426, § 48 Abs. 1; Volltext unter anderem abrufbar unter schure.de, diese Sammlung ist nicht tagesaktuell, abgerufen am 25.08.2026
- Bestuhlungsmatrix und Maximalwert von 199 Personen: Factsheet MEET Braunschweig, Braunschweig Stadtmarketing GmbH, abgerufen am 25.08.2026
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