Drei Stellen der Stadt Braunschweig sind vor einer Veranstaltung zuständig: die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten für die Anzeige eines Gaststättenbetriebs, das Gesundheitsamt für die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und der Vorbeugende Brandschutz der Berufsfeuerwehr für Rettungswege, Bestuhlung und Dekoration. Dazu kommen GEMA und Künstlersozialkasse, beide keine Behörden. Eine veröffentlichte Frist hat davon ein einziger Punkt.

Die Checkliste

  1. Anzeige eines Gaststättenbetriebs, spätestens vier Wochen vorher. Zuständig sind die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten, Anlass ist das entgeltliche Anbieten von Getränken. Die Vier-Wochen-Frist ist eine Braunschweiger Angabe, nicht bundesweit übertragbar.
  1. Früherer Beginn, wenn die vier Wochen nicht reichen. Für unvermeidbar kurzfristige Fälle gibt es dort eine eigene Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG. Ein Vorlauf dafür ist nicht veröffentlicht.
  1. Belehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt. Nötig für jeden, der gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht. Die Erstbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein und kostet in Braunschweig 26 Euro online, 28 Euro in Präsenz, Präsenztermine dienstags und donnerstags um 14 Uhr nach Anmeldung. Die Folgebelehrung alle zwei Jahre übernimmt der Arbeitgeber selbst.
  1. Hygieneschulung nach § 4 LMHV. Anlage 1 nennt zehn Pflicht-Sachgebiete, bei einschlägiger Berufsausbildung wird die Fachkenntnis vermutet. Eine amtliche Frist gibt es nicht, die Schulung muss vor dem ersten Umgang mit den Lebensmitteln vorliegen.
  1. Vorbeugender Brandschutz der Berufsfeuerwehr Braunschweig. Zuständig für Rettungswege, Bestuhlungspläne und Dekoration: Feuerwehrstraße 11-12, 38114 Braunschweig, Telefon 0531 23455101, vorbeugender.brandschutz@braunschweig.de. Eine Vorlauffrist nennt die Stadt nicht. Fragen Sie an, sobald der Bestuhlungsplan steht.
  1. Wiederkehrende Prüfung nach § 48 Abs. 1 NVStättVO. Die Bauaufsichtsbehörde prüft Versammlungsstätten mindestens alle drei Jahre. Das ist Betreiberpflicht, nicht Mietersache. Ob die Verordnung auf eine einzelne Halle angewandt wird, entscheidet die Behörde.
  1. GEMA-Anmeldung, ohne veröffentlichte Frist. Keine Behörde, sondern eine Verwertungsgesellschaft. Anlass ist die öffentliche Wiedergabe von Musik. Klären Sie vorher, wer anmeldet: Gastgeber, DJ oder Betreiber.
  1. Künstlersozialabgabe bei Honoraren an Künstler. Zuständig ist die Künstlersozialkasse, der Abgabesatz 2026 beträgt 4,9 Prozent. Die Pflicht greift erst über 1.000 Euro Entgelt im Kalenderjahr (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG) und entfällt bei höchstens drei Veranstaltungen im Jahr.
  1. Endzeit und Lärm laufen über keine Frist. Die niedersächsische Sperrzeitverordnung ist seit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft. Die zeitliche Grenze folgt aus dem Immissionsschutzrecht und der Baugenehmigung, nicht aus einem Antrag.
  1. Vier Punkte gehören zum Betreiber, nicht zu einem Amt. Mindestmietdauer, Auf- und Abbauzeiten, Endzeit samt Lärmauflage sowie die Frage, ob eine bestehende Gaststättenanzeige der Halle Ihre Veranstaltung abdeckt. Keiner dieser Punkte ist für die Eventhalle veröffentlicht.

Typische Fehler

Die vier Wochen werden als bundesweite Frist gelesen. So stehen sie nur im Braunschweiger Dienstleistungsverzeichnis.

Die Belehrung wird zu früh erledigt. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf sie nicht älter als drei Monate sein.

Betreiberpflichten werden für eigene Pflichten gehalten. Die Prüfung nach § 48 NVStättVO liegt beim Betreiber, ersetzt aber keine Anzeige, die Sie selbst einreichen.

Fazit

Nur ein Punkt dieser Liste hat eine veröffentlichte Braunschweiger Frist, die Gaststättenanzeige mit vier Wochen. Die Eventhalle von Hirschevents am Alten Bahnhof 13 in Braunschweig-Gartenstadt ist für bis zu 199 Personen ausgelegt und als Premium Partner MEET Braunschweig geführt. Die Pflichten dahinter ordnet der Leitfaden zu Veranstaltungen bis 199 Gäste, den Ausschank der Leitfaden zur Anzeige, die Musik der Leitfaden zur GEMA-Anmeldung, Deko und Rettungswege die Checkliste zum Brandschutz. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde, dies ist keine Rechtsberatung.

Weitere Prüflisten finden Sie in der Checklisten-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Anzeige eines Gaststättenbetriebs und früherer Beginn, Stadt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
  • Belehrung nach § 43 IfSG, Gesundheitsamt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026
  • § 43 IfSG sowie § 4 und Anlage 1 LMHV, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
  • Vorbeugender Brandschutz, Berufsfeuerwehr Braunschweig, und § 48 NVStättVO über schure.de, abgerufen am 25.08.2026
  • Musik lizenzieren, GEMA, und Abgabepflicht, Künstlersozialkasse, abgerufen am 25.08.2026

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