Wer bei einer eigenen Veranstaltung Getränke ausschenkt, betreibt ein Gaststättengewerbe auf Zeit und muss das vorher anzeigen. In Braunschweig geht die Anzeige an die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten, spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten, die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand. Dazu kommt das Personal: Wer mit den Lebensmitteln aus § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz umgeht, braucht vor der ersten Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Zwei getrennte Verfahren bei zwei getrennten Stellen, beide vor der Veranstaltung und nicht an ihrem Tag.

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs

Angezeigt wird nicht die Veranstaltung, sondern der Betrieb des Gaststättengewerbes, also das Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.

Zuständig sind in Braunschweig die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten. Die Frist von vier Wochen bezieht sich auf das erstmalige Anbieten, nicht auf die Vertragsunterschrift. Eine feste Pauschalgebühr ist nicht veröffentlicht.

Für unvermeidbar kurzfristige Fälle führt die Stadt Braunschweig den früheren Beginn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes als eigene Dienstleistung. Damit darf der Betrieb vor Ablauf der vier Wochen starten. Das ist ein gesonderter Antrag mit eigener Begründung, kein Automatismus.

Die Belehrung nach § 43 IfSG

Maßgeblich ist nicht das Getränk, sondern die Lebensmittelliste in § 42 Abs. 1 IfSG. Sobald am selben Tresen belegte Brötchen, Salate oder Soßen über die Theke gehen, greift die Belehrungspflicht.

Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt und darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Danach verlangt § 43 Abs. 4 IfSG alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber, die dokumentiert werden muss.

In Braunschweig belehrt das Gesundheitsamt, Abteilung Gesundheitsschutz. Die amtliche Gebühr beträgt 26 Euro online und 28 Euro in Präsenz. Präsenztermine liegen dienstags und donnerstags um 14 Uhr und setzen eine Anmeldung voraus.

Anzeige und Gestattung sind nicht dasselbe

Die Anzeige ist das Regelverfahren für den vorübergehenden Ausschank, die Gestattung ein eigenes Rechtsinstrument für den Sonderfall.

Nach niedersächsischem Recht wird der Gaststättenbetrieb angezeigt und nicht erlaubt. Sie warten also nicht auf einen Bescheid, sondern setzen die Behörde fristgerecht in Kenntnis. Was die Gestattung davon unterscheidet, steht im Glossareintrag Gestattung.

Wer anzeigt, hängt davon ab, wer ausschenkt

Die Anzeigepflicht trifft die Person oder das Unternehmen, das den Ausschank betreibt, und das ist nicht automatisch der Gastgeber.

Belegt ist für Hirschevents, Eventhalle Braunschweig, ein Thekenbereich mit Zapfanlage. Ob Mietende diese Anlage selbst bedienen dürfen, ob eine bestehende Gaststättenanzeige des Hauses mitgenutzt werden kann oder ob je Veranstaltung neu anzuzeigen ist, ist nicht veröffentlicht. Ebenso wenig ist veröffentlicht, ob das Haus im Einzelfall als Veranstalter oder als reiner Vermieter auftritt. Genau diese Rolle entscheidet aber darüber, wer die Anzeige stellt. Klären Sie das vor der Buchung und lassen Sie das Ergebnis in den Mietvertrag schreiben.

Jugendschutz am Tresen

Wer ausschenkt, verantwortet die Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes. § 9 Abs. 1 JuSchG untersagt die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche sowie die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Die Pflicht liegt bei der Person, die abgibt.

Häufige Fehler

  • Die Vier-Wochen-Frist ab Buchung rechnen. Sie läuft rückwärts ab dem ersten Ausschank.
  • Die Belehrung kurzfristig nachholen wollen. Präsenztermine gibt es nur dienstags und donnerstags, nur nach Anmeldung.
  • Annehmen, eine Anzeige des Hauses decke die eigene Feier mit ab. Das ist nicht veröffentlicht und im Einzelfall zu klären.

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Fazit

Klären Sie zuerst, wer ausschenkt, dann die Anzeige, dann die Belehrung. Rechnen Sie dabei rückwärts: vier Wochen Frist, höchstens drei Monate Alter der Erstbelehrung, Präsenztermine an zwei Tagen in der Woche. Für eine Veranstaltung bei Hirschevents, Eventhalle Braunschweig, gehören die Zapfanlage und die Rolle des Hauses in dieselbe Anfrage wie Termin und Mietumfang. Dieser Leitfaden ordnet die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Weitere ausführliche Anleitungen stehen in der Leitfaden-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Anzeige des Gaststättenbetriebs, Zuständigkeit, Frist von vier Wochen und Gebühr nach Zeitaufwand: Stadt Braunschweig
  • Früherer Beginn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG als eigene Dienstleistung: Stadt Braunschweig
  • Verwaltungsprodukt Gaststättenbetrieb anzeigen: Stadt Braunschweig
  • § 43 Abs. 1 und Abs. 4 IfSG, Erstbelehrung und Folgebelehrung: Gesetze im Internet
  • Belehrung beim Gesundheitsamt Braunschweig, 26 Euro online und 28 Euro Präsenz, Termine Di und Do 14 Uhr: Stadt Braunschweig
  • § 9 Abs. 1 JuSchG, Abgabe alkoholischer Getränke: Gesetze im Internet
  • Thekenbereich mit Zapfanlage als belegtes Ausstattungsmerkmal: Factsheet MEET Braunschweig, Braunschweig Stadtmarketing GmbH
  • Nutzungsregeln der Zapfanlage, Mitnutzung einer bestehenden Gaststättenanzeige und Rolle des Hauses als Veranstalter oder Vermieter: nicht veröffentlicht

Alle Quellen abgerufen am 25.08.2026.

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