Eine Gestattung ist die befristete behördliche Zulassung eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen. Rechtsgrundlage ist § 12 des Gaststättengesetzes: Aus besonderem Anlass kann ein erlaubnisbedürftiger Betrieb vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, Auflagen sind jederzeit möglich. Gemeint sind einmalige Anlässe wie Feste, Jubiläen oder Märkte, bei denen jemand Getränke oder Speisen anbietet, ohne dauerhaft eine Gaststätte zu führen.
Was in Niedersachsen stattdessen gilt
Das Recht der Gaststätten ist seit der Föderalismusreform 2006 Ländersache (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz). Das Bundesgesetz gilt nur fort, soweit ein Land nichts Eigenes geregelt hat. Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) eigenes Recht gesetzt. Dort steht am Anfang keine Erlaubnis, sondern eine Anzeige. Nach Angabe der Stadt Braunschweig ist ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe vorher anzuzeigen, auch wenn es nur kurze Zeit betrieben wird. Maßgeblich sind die §§ 2 ff. NGastG.
Fragen Sie also nicht nach einem Gestattungsantrag, sondern nach der Anzeige. Zuständig sind in Braunschweig die Allgemeinen Gewerbeangelegenheiten, die Frist liegt bei spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten, die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand. Für unvermeidbar kurzfristige Fälle gibt es die eigene Dienstleistung früherer Beginn nach § 2 Absatz 1 Satz 2 NGastG. Das Verfahren im Ganzen führt der Leitfaden zum Getränkeausschank aus.
Abgrenzung
| Merkmal | Gestattung nach § 12 GastG | Anzeige nach §§ 2 ff. NGastG |
|---|---|---|
| Charakter | Zulassung im Einzelfall, widerruflich | Mitteilung an die Behörde |
| Anlass | nur vorübergehend, aus besonderem Anlass | jeder Betrieb, auch der kurzzeitige |
| Reichweite | Bundesrecht, soweit kein Landesrecht greift | Niedersachsen |
Von beidem zu trennen ist die dauerhafte Gaststättenerlaubnis des Bundesrechts: auf Person und Räume bezogen, auf Dauer angelegt. Die Gestattung bleibt an einen einzelnen Anlass gebunden.
Beispiel
Ein Verein plant ein Sommerfest mit Getränkeausschank in der Eventhalle Braunschweig von Hirschevents, Am Alten Bahnhof 13 im Ortsteil Gartenstadt. Im Haus gibt es einen Thekenbereich mit Zapfanlage. Die Suche nach einem Gestattungsantrag führt ins Leere, richtig ist die rechtzeitige Anzeige. Ob eine bestehende Anzeige des Hauses mitgenutzt werden kann oder jeder Mieter selbst anzeigt, ist nicht veröffentlicht und vor der Buchung mit Betreiber und Ordnungsamt zu klären. Welche Termine sonst anstehen, sammelt die Checkliste der Behördengänge. Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall, diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
- Sperrzeit: woraus die zeitliche Grenze einer Veranstaltung folgt
- Wer meldet den Getränkeausschank an: Gastgeber, Caterer oder Betreiber
Alle Begriffe im Glossar.
Quellen
- § 12 GastG, Gestattung, Gaststättengesetz im Volltext, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), §§ 2 ff., namentlich zitiert nach der Rechtsgrundlagen-Angabe der Stadt Braunschweig
- Gaststättenbetrieb, Anzeige, Stadt Braunschweig, abgerufen am 07.10.2026
- Gaststättenbetrieb, Anzeige, Allgemeine Gewerbeangelegenheiten der Stadt Braunschweig, Frist und Gebühr, abgerufen am 07.10.2026
- Anzeige eines früheren Beginns nach § 2 Abs. 1 S. 2 NGastG, Stadt Braunschweig, abgerufen am 07.10.2026
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