Sperrzeit ist die behördlich festgesetzte Zeitspanne, in der Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten für Gäste geschlossen bleiben müssen. Sie gehört ins Gaststättenrecht, dessen bundesrechtliche Grundlage das Gaststättengesetz ist; festgesetzt wird sie durch Rechtsverordnung des Landes. In Niedersachsen besteht eine solche allgemeine Regelung nicht mehr: Die Verordnung über Sperrzeiten für bestimmte öffentliche Vergnügungsstätten vom 17. Oktober 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Was daraus für Veranstaltungen folgt

Aus dem Wegfall folgt nicht, dass unbegrenzt gefeiert werden darf. Die zeitliche Grenze einer Veranstaltung ergibt sich in Niedersachsen aus dem Immissionsschutzrecht und aus den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung für das jeweilige Gebäude. Wer nach der Endzeit fragt, fragt also nicht nach einer Sperrzeit, sondern nach der Auflage, die für dieses eine Haus gilt. Diese Auflage kennt der Betreiber, nicht das Landesrecht.

Abgrenzung: Sperrzeit ist nicht Nachtruhe

Die beiden Begriffe werden ständig verwechselt, sie gehören aber in verschiedene Rechtsgebiete.

MerkmalSperrzeitNachtruhe
RechtsgebietGaststättenrechtImmissionsschutzrecht
GegenstandDer Betrieb muss schließenDer Lärm muss auf den Richtwert sinken
Lage in Niedersachsenkeine allgemeine Regelung mehrgilt unverändert

Die Nachtzeit beginnt nach Nummer 6.4 der TA Lärm um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Für Freizeitanlagen und Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt in Niedersachsen die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie; nach ihrer Nummer 2.3 kann die Nachtzeit an Tagen vor Sonn- und Feiertagen um zwei Stunden nach hinten verschoben werden, sofern acht Stunden Nachtruhe bleiben. Welche Richtwerte dabei gelten, führt der Leitfaden zum Lärmschutz bei Veranstaltungen aus.

Beispiel

Ein Paar plant die Hochzeitsfeier bis drei Uhr morgens und liest, Niedersachsen habe die Sperrzeit abgeschafft. Der Schluss greift zu kurz. Maßgeblich ist, wie laut es nach 22:00 Uhr am nächstgelegenen Wohnhaus ankommt und was die Baugenehmigung des Hauses vorgibt. Kommt Musik im Freien hinzu, greift die Richtlinie für Freizeitanlagen; dazu die Antwort zur Endzeit im Innenhof. Ansprechpartner für Gaststättenlärm ist die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig.

Für die Eventhalle Braunschweig, Am Alten Bahnhof 13 im Ortsteil Gartenstadt, sind Endzeit und Lärmauflage nicht veröffentlicht. Belegt ist die Schallisolierung des Gebäudes; welche Endzeit konkret gilt, klären Sie vor der Buchung mit dem Betreiber. Verbindlich entscheidet im Einzelfall die zuständige Behörde oder eine Rechtsberatung.

Verwandte Begriffe

  • Gestattung: die befristete Erlaubnis für den Ausschank bei einem besonderen Anlass
  • Versammlungsstätte: der bauordnungsrechtliche Begriff, an dem die Nebenbestimmungen hängen

Alle Begriffe im Glossar.

Quellen

  • Verordnung über Sperrzeiten für bestimmte öffentliche Vergnügungsstätten (Niedersachsen) vom 17.10.2006, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2008, Archivfassung umwelt-online, abgerufen am 25.08.2026
  • Gaststättengesetz (GastG), Volltext, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
  • TA Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26.08.1998, Nummer 6.4, abgerufen am 25.08.2026
  • Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Niedersachsen, Gem. RdErl. vom 15.03.2024, Nds. MBl. 2024 Nr. 141, Nummer 2.3, abgerufen am 25.08.2026
  • Gaststättenlärm, Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig, abgerufen am 25.08.2026

Halle für Ihr Event in Braunschweig ansehen?

Besichtigung anfragen →