Wie laut eine Veranstaltung nach außen sein darf, richtet sich in Niedersachsen nicht nach einer Uhrzeit, sondern nach Immissionsrichtwerten, und die hängen am Baugebietstyp der Nachbarschaft. Die TA Lärm ordnet jedem Gebietstyp in Nr. 6.1 ein Wertepaar für tags und nachts zu, beurteilt außen am nächstgelegenen schutzwürdigen Gebäude. Nachtzeit ist nach Nr. 6.4 die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Welcher Wert für den Standort Am Alten Bahnhof 13 maßgeblich ist, lässt sich nicht benennen: Die Einstufung dieses Standorts nach der Baunutzungsverordnung ist nicht veröffentlicht.
Die Richtwerte der TA Lärm nach Gebietstyp
Fünf Gebietstypen, fünf Wertepaare: Je schutzwürdiger die Umgebung, desto niedriger der Wert.
| Gebietstyp | tags in dB(A) | nachts in dB(A) |
|---|---|---|
| Industriegebiet | 70 | 70 |
| Gewerbegebiet | 65 | 50 |
| Urbanes Gebiet | 63 | 45 |
| Kern-, Dorf- und Mischgebiet | 60 | 45 |
| Allgemeines Wohngebiet | 55 | 40 |
Warum sich der maßgebliche Wert für diesen Standort nicht benennen lässt
Der maßgebliche Richtwert folgt nicht aus der Halle, sondern aus der Schutzwürdigkeit ihrer Umgebung.
Welche Einstufung nach der Baunutzungsverordnung für die Umgebung von Am Alten Bahnhof 13 gilt, ist nicht veröffentlicht. Damit steht auch nicht fest, ob 55/40, 60/45 oder 65/50 dB(A) anzuwenden sind. Ebenso wenig veröffentlicht sind Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zu Veranstaltungsende und Pegel. Belegt ist allein, dass Schallisolierung zur Ausstattung von Hirschevents, Eventhalle Braunschweig, gehört. Verbindlich entscheidet die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig.
Nachtzeit, seltene Ereignisse und das niedersächsische Sonderrecht
Höhere Pegel sind nur an einer begrenzten Zahl von Tagen im Jahr möglich.
Für seltene Ereignisse nennt Nr. 7.2 erhöhte Werte von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts, begrenzt auf höchstens 10 Tage oder Nächte im Jahr und auf nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wochenenden.
Für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten gilt die TA Lärm nach ihrer Nr. 1 nicht. Dort greift die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Niedersachsen (Gem. RdErl. vom 15.03.2024, gültig vom 01.04.2024 bis 31.12.2029). Sie erweitert das Kontingent auf 18 Kalendertage (Nr. 2.2), lässt an Tagen vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung der Nachtzeit um zwei Stunden zu, sofern acht Stunden Nachtruhe bleiben (Nr. 2.3), verlangt eine gesonderte Betrachtung des An- und Abreiseverkehrs ab 3 dB(A) Zuschlag oder im Umkreis von 500 Metern (Nr. 2.4) und begrenzt Feuerwerk auf 22:30 Uhr MESZ, von Mai bis Juli auf 23:00 Uhr (Nr. 2.5).
Lärmschutz und Sperrzeit sind zwei verschiedene Rechtsgebiete
Eine allgemeine Sperrzeit kennt Niedersachsen nicht mehr.
Die Verordnung über Sperrzeiten vom 17.10.2006 ist mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft getreten. Die zeitliche Grenze einer Veranstaltung ergibt sich stattdessen aus dem Immissionsschutzrecht und aus den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung des jeweiligen Hauses.
Häufige Fehler
- Den Pegel im Saal für den Richtwert halten. Beurteilt wird außen am schutzwürdigen Gebäude.
- Eine Zahl aus dem Internet auf den eigenen Standort übertragen. Ohne gesicherte Baugebietseinstufung ist jeder der fünf Werte nur eine Möglichkeit unter mehreren.
- Das Kontingent seltener Ereignisse als Freibrief lesen. Es gilt pro Anlage und Jahr. Wer es im Sommer verbraucht, hat es im Dezember nicht mehr.
Zum Thema
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Fazit
Klären Sie zuerst den Gebietstyp der Nachbarschaft, dann den Richtwert, dann die Endzeit. Für Hirschevents, Eventhalle Braunschweig, ist die Baugebietseinstufung nicht veröffentlicht. Fragen Sie die zulässige Endzeit deshalb vor der Buchung über das Anfrageformular ab und lassen Sie sie mit Uhrzeit in den Mietvertrag schreiben. Dieser Leitfaden ordnet die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
Weitere ausführliche Anleitungen stehen in der Leitfaden-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- TA Lärm Nr. 1, 6.1, 6.4 und 7.2, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG: Verwaltungsvorschriften im Internet
- Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Niedersachsen, Gem. RdErl. vom 15.03.2024, Nr. 2.2 bis 2.5: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
- Sperrzeitverordnung vom 17.10.2006, außer Kraft seit 31.12.2008: umwelt-online
- Untere Immissionsschutzbehörde, Zuständigkeit für Veranstaltungslärm: Stadt Braunschweig
- Schallisolierung als belegtes Ausstattungsmerkmal: Factsheet MEET Braunschweig, Braunschweig Stadtmarketing GmbH
- Baugebietseinstufung des Standorts: nicht veröffentlicht
Alle Quellen abgerufen am 25.08.2026.
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