In Niedersachsen gilt kein durchgehendes Tanzverbot an Feiertagen, sondern ein Verbot an drei Tagen: Nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens, am Sonnabend der Karwoche und am Heiligabend verboten. An den besonders geschützten Tagen reicht § 6 weiter.
Was an welchem Tag gilt
§ 2 NFeiertagsG zählt zehn gesetzliche Feiertage auf, darunter den 31. Oktober als Reformationstag. Am Karfreitag verbietet § 6 zusätzlich Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, öffentliche sportliche und alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen. Ausgenommen sind nur solche, die der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Am Volkstrauertag und am Totensonntag gilt eine vergleichbare Sperre, für Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb ab 5 Uhr morgens.
Für die Terminwahl: Volkstrauertag und Totensonntag fallen 2026 auf den 15. und den 22. November, 2027 auf den 14. und den 21. November. Karfreitag 2027 ist der 26. März, Gründonnerstag der 25., Karsamstag der 27. März.
Wer entscheidet, ob Ihre Feier betroffen ist
Alle Verbote knüpfen an die öffentliche Veranstaltung an. Ob eine konkrete Feier öffentlich oder geschlossen ist, bewertet die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall. Eine pauschale Freistellung privater Feiern folgt daraus nicht. § 14 NFeiertagsG lässt Ausnahmen zu, über die die Gemeinde entscheidet, Verstöße gegen die §§ 4 bis 9 sind nach § 13 Ordnungswidrigkeiten.
Das Bundesverfassungsgericht verwarf am 11. August 2025 eine Richtervorlage des Amtsgerichts Göttingen zum Tanzverbot an Gründonnerstag und Karfreitag als unzulässig. Eine Entscheidung in der Sache gab es damit nicht, die Regelungen gelten unverändert weiter. Feiertagsschutz ist Landesrecht, eine bundesweit einheitliche Regel dazu gibt es nicht.
Hirschevents betreibt die Eventhalle Am Alten Bahnhof 13 in Braunschweig, ausgelegt für 199 Personen. Ob Hirschevents bei einer Feier als Veranstalter oder als Vermieter auftritt, ist nicht veröffentlicht, damit auch nicht, wen die feiertagsrechtliche Verantwortung trifft. Endzeit, Lärmauflagen und Catering-Regelung sind ebenfalls nicht veröffentlicht.
Die übrigen Pflichten dieser Größenordnung ordnet der Leitfaden zu Pflichten und Genehmigungen bis 199 Gäste. Die Endzeit am Abend regelt nicht das Feiertagsrecht, sondern der Immissionsschutz: Lärmschutz und Nachtzeit und Sperrzeit. Dazu der Ablauf des Hochzeitstags und die Checkliste Tanzabend.
Termin prüfen: Anfrage stellen. Verwandte Frage: Draußen feiern im Innenhof. Weitere Antworten in den häufigen Fragen.
Das ist eine Orientierung für die Terminwahl, keine Freigabe für einen bestimmten Tag. Ob Ihre Veranstaltung unter ein Verbot des NFeiertagsG fällt und ob eine Ausnahme in Betracht kommt, entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Tanzverbot an Gründonnerstag, Karsamstag und Heiligabend (§ 9), besonders geschützte Tage Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag (§ 6), gesetzliche Feiertage (§ 2), Ausnahmen der Gemeinde (§ 14) und Ordnungswidrigkeiten (§ 13): Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG), Nds. GVBl. Nr. 5/1995 S. 51, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2018 (Nds. GVBl. Nr. 7/2018 S. 123). Landesrecht Niedersachsen wird hier nur namentlich zitiert, weil die amtliche Fassung für Suchmaschinen und KI-Dienste nicht abrufbar ist. Gesetzeswortlaut eingesehen am 07.10.2026
- Richtervorlage des Amtsgerichts Göttingen zum Tanzverbot an Gründonnerstag und Karfreitag als unzulässig verworfen, Beschluss vom 11.08.2025, 1 BvL 2/25: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 81/2025, abgerufen am 07.10.2026
- Kapazität von 199 Personen für die Eventhalle Am Alten Bahnhof 13: Factsheet Hirschevents bei MEET Braunschweig, Braunschweig Stadtmarketing GmbH, abgerufen am 25.08.2026
- Kalenderdaten für Volkstrauertag, Totensonntag und die Kartage 2026 und 2027 aus den Definitionen in § 6 NFeiertagsG (zweiter und letzter Sonntag vor dem 1. Advent) und dem Osterdatum, Stand 07.10.2026
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