Die Musiklizenz gehört vor Vertragsschluss ins Budget, nicht danach. Sie ist keine Nebenkostenposition, die man am Ende draufrechnet.
Der Grund ist rechtlicher Natur: Die Lizenzpflicht folgt aus § 15 des Urheberrechtsgesetzes, dem Recht der öffentlichen Wiedergabe. Auch eine Firmenfeier vor geladenen Gästen kann urheberrechtlich öffentlich sein. Wer die Position erst nach der Vertragsunterschrift entdeckt, hat keinen Verhandlungsspielraum mehr.
Warum sich die Höhe nicht vorab beziffern lässt: Was die Rechnung treibt, ergibt sich aus dem einschlägigen Tarif und hängt an Raumkonfiguration und Eintrittsmodell. Solange beides nicht steht, lässt sich die Position nur reservieren, nicht kalkulieren.
Ein Nachlass, mit dem Sie nicht rechnen dürfen: Ab der elften Veranstaltung im Kalenderjahr gibt es 10 Prozent, ab der 31. dann 14,5 Prozent Mengennachlass. Wer einmal im Jahr feiert, erreicht diese Stufen nie. Planen Sie sie nicht ein.
Die zweite Abgabe daneben: Bei Honoraren an selbstständige Musikerinnen und Musiker kann die Künstlersozialabgabe anfallen, 2026 mit 4,9 Prozent. Nach § 24 Abs. 2 KSVG greift sie erst über 1.000 Euro Entgelte im Kalenderjahr, und bei höchstens drei Veranstaltungen mit künstlerischen Darbietungen pro Jahr entfällt sie ganz.
Wer bei einer Raumanmietung meldet und zahlt, hängt davon ab, wer als Veranstalter auftritt. Für die Eventhalle Braunschweig ist das nicht veröffentlicht und im Einzelfall zu klären.
Welcher Tarif gilt, steht in der FAQ zu den GEMA-Tarifen, der Anmeldeweg im Leitfaden zur GEMA-Anmeldung, alle Positionen im Veranstaltungsbudget und im Beitrag zu den versteckten Kosten.
Weitere Antworten in den häufigen Fragen.
Quellen
- § 15 UrhG, Recht der öffentlichen Wiedergabe, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Musik lizenzieren, GEMA, abgerufen am 25.08.2026
- § 24 KSVG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 25.08.2026
- Künstlersozialabgabe 2026: 4,9 Prozent, Künstlersozialkasse, abgerufen am 25.08.2026
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